AGB - Fachbereich Immobilien - Neubau / Verkauf von Häuser, Wohnungen und Grundstücken/ Vermietungen

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AGB - Fachbereich Immobilien

Impressum

Allgemeine Maklergeschäftsbedingungen

1. Provisionsanspruch
Alle unsere Angebote erfolgen ausschließlich unter der Voraussetzung, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Empfänger unserer Dienstleistungen anerkannt werden. Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit unseren Geschäftsbedingungen einverstanden. Widerspruchslose Annahme unserer Maklerdienste oder Auswertung von uns gegebener Nachweise genügen für das Zustandekommen eines Maklervertrages.
Mit den Angeboten auf der Internetseite der Firma Akzente 2000 Bauträger GmbH, wird das Objekt und zugleich unsere Dienstleistung angeboten, die in der Vermittlung/ dem Nachweis von Gelegenheiten zum Vertragsschluss über das angebotene Objekte besteht. Der Provisionsanspruch (auch Maklercourtage genannt) entsteht, sobald aufgrund des Nachweises bzw. der Vermittlung eines Objektes ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objekts zustande gekommen ist.
Des Weiteren entsteht ein Provisionsanspruch, wenn ein Erwerb im Zuge einer Zwangsversteigerung erfolgt. Im Falle, dass ein abgeschlossener Vertrag rückgängig gemacht wird, durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aus sonstigen Gründen hinfällig bzw. rechtsungültig wird, bleibt unser Provisionsanspruch bestehen.
Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang neben dem ersten von uns nachgewiesenen bzw. vermittelten Vertrag oder statt eines solchen andere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
Die Höhe der Maklercourtage ist abhängig von der Art des Rechtsgeschäftes und als Basissatz zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen.
Die Höhe der Provision richtet sich nach dem Standort der Immobilie (siehe Auflistung unten), soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provisionshöhe ausgewiesen ist.
Baden-Württemberg 3,57 % Bayern 3,57 % Berlin 7,14 % Brandenburg 7,14 % Bremen 5,95 % Hamburg 6,25 % Hessen 5,95 % Mecklenburg-Vorpommern 3,57 % oder 5,95% Niedersachsen 2) 3,57 % bis 5,95 %
Nordrhein-Westfalen 3,57 % Nordrhein-Westfalen: Münster 4,76 % Rheinland-Pfalz 3,57 % Rheinland-Pfalz: Kreis Mainz-Bingen 5,95 % Saarland 3,57 % Sachsen 3,57 % Sachsen-Anhalt 3,57 % Schleswig-Holstein 3,57 % Thüringen 3,57 %
2. Fälligkeit der Maklercourtage
Mit Abschluss des Hauptvertrages ist die Courtage verdient und zur Zahlung fällig. Ein geschuldeter Aufwendungsersatz ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
3. Mehrfachtätigkeit
Wir sind berechtigt für beide Vertragsteile provisionspflichtig tätig zu werden.
4. Mitwirkungspflichten
Eine Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer bzw. Vermieter eines durch unser Unternehmen vermittelten bzw. nachgewiesenen Objektes ist grundsätzlich vorher mit uns abzustimmen.
Besichtigungen können nur nach vorheriger Absprache mit uns vorgenommen werden.
Bei direkten Verhandlungen mit der von uns benannten Partei ist zwingend auf unsere Maklertätigkeit Bezug zu nehmen.
5. Weitergabe von Informationen
Sämtliche erteilte Informationen unserseits einschließlich der Objektnachweise sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, welche zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben.
Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits unsere Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so haftet der Auftraggeber – ungeachtet eines weiteren Schadensersatzanspruches – uns gegenüber auf die entgangene Provision zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag ohne unsere Einschaltung zustande kommt.
6. Kenntnis von Angeboten
Ist dem Auftraggeber ein von uns angebotenes Objekt bereits bekannt, so hat er uns dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt des Angebots, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch für uns.
7. Informationspflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte und/ oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsschluss nicht wahrnehmen möchte bzw. der uns erteilte Auftrag gegenstandslos geworden ist. Verhält sich ein Auftraggeber vertragswidrig, sind wir berechtigt Schadensersatz für den sachlichen und zeitlichen Aufwand zu verlangen.
Im Falle eines seitens des Auftraggebers erteilten Alleinauftrages, sind direkte oder durch andere Makler benannte Interessenten an uns zu verweisen. Im Falle des Vertragsabschlusses haftet uns der Auftraggeber in Höhe der vereinbarten Vermittlungsprovision.
8. Abschluss des Hauptvertrages
Der Auftraggeber ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Auftrages bestehen. Im Falle des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages haben wir einen Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin.
9. Haftungsbeschränkungen
Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits beruhen.
Obwohl wir uns jederzeit um die Richtigkeit sämtlicher Angaben hinsichtlich der Objektdaten bemühen, müssen wir uns bei den Angaben auf die Informationen Dritter stützen, weshalb wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen und Ähnlichem übernehmen.
Darüber hinaus haften wir nicht für Schäden, die sich aus Zeitverzögerung, Objektmängeln oder Nichtzustandekommen von Verträgen ergeben.
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10. Vertragsänderung, Schriftformerfordernis
Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. So haben mündliche Nebenabreden, Änderungen und/ oder Erweiterungen eines Auftrages nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden. Im Übrigen sind die §§ 652 – 656 BGB als bindend anzusehen.
Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Ann die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung treten, deren Wirkung dem wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen Vereinbarungen nicht zuwider läuft. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Bestimmungen als lückenhaft erweisen.
12. Gerichtsstand
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz der Firma Akzente 2000 Bauträger GmbH.


 
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